Die Rußländische Föderation und die russischsprachige Minderheit in Lettland. Eine Fallstudie zur Anwaltspolitik Moskaus gegenüber den russophonen Minderheiten im ¿Nahen Ausland" von 1991 bis 2002
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Infolge des Zusammenbruchs der Sowjetunion wurden rund 25 Millionen russischsprachiger Menschen in den ehemaligen Sowjetrepubliken zu Minderheiten. Die größten russischsprachigen Gemeinden befanden sich 1991 in Estland, Kazachstan und Lettland. Die Rußländische Föderation (RF) beanspruchte 1991 eine Anwaltschaft für diese Menschen, die häufig der Möglichkeit beraubt waren, die Staatsbürgerschaft ihres Heimatlandes zu erlangen und am politischen Leben teilzunehmen. Die vorliegende Studie untersucht am Beispiel Lettlands die Glaubwürdigkeit dieses Anwaltsanspruchs. Vor dem Hintergrund der rußländischen Außenpolitik zwischen 1991 und 2002 werden die lettische Staatsbürgerschaftspolitik und die rußländische Anwaltspolitik beschrieben. Die Außenpolitik Rußlands durchlief drei Phasen, die als Folge nationaler Diskurse nachgezeichnet werden. Von kooperativer Politik zu Beginn des Jahrzehnts über den Versuch neoimperialer Durchdringung des postsowjetischen Auslandes betreibt die RF seit der Jahrtausendwende eine besonnene Großmachtpolitik. Die lettische Staatsbürgerschaftspolitik zeigt über den Untersuchungszeitraum hinweg ebenfalls Veränderungen: zu Beginn des Jahrzehnts wurde der russischsprachigen Minderheit die Naturalisierung verweigert, eine restriktive Regelung ging einem Gesetz voran, das heute praktisch jedem Einwohner Lettlands die Bewerbung um die Staatsbürgerschaft ermöglicht. Die Anwaltspolitik Rußlands nahm hingegen keinen stringenten Weg. Wohlkalkulierte Machtpolitik, hilflose Polemik und Desinteresse lösten einander ab.Das Urteil fällt vorsichtig, aber eindeutig aus: die Aufrichtigkeit des rußländischen Anwaltsanspruchs ist zweifelhaft. Wenig spricht für die Annahme, Rußland habe stets dem Interesse der angeblich Schutzbedürftigen dienen wollen. Vielmehr läßt sich aufgrund der hiesigen Befunde behaupten: Moskau hat sie lediglich als geeignetes Vehikel zur Durchsetzung anderer außenpolitischer Interessen benutzt.
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