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Die Rückabwicklung gegenseitiger Verträge wegen Nicht- und Schlechterfüllung nach BGB

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Dagmar Kaiser vergleicht die verschiedenen Rückabwicklungsmechanismen. Inwieweit verpflichten und berechtigen diese die Vertragspartner, einander ausgetauschte Leistungen zurückzugewähren? Was geschieht, wenn die Rückgewähr der empfangenen Leistung unmöglich ist? Und besteht eine Pflicht zur Nutzungsherausgabe und zum Ersatz von Verwendungen sowie von Vertrags- und Rückgewährkosten? Dagmar Kaiser untersucht diese Fragen eingehend und zeigt, daß die Zurückdrängung des Rücktrittsrechts durch das Schadens- und das Bereicherungsrecht nicht richtig ist. Denn die schadensrechtlichen Vorschriften sind rudimentär und enthalten keinerlei Maßgabe für die Rückabwicklung von Verträgen. Außerdem werden mit Hilfe der Vorteilsausgleichung und der Schadensminderung eher zufällige Ergebnisse gewonnen. Auch das Bereicherungsrecht dient nicht spezifisch der Rückabwicklung von Verträgen. Für die Rückgewähr von Leistungen im gegenseitigen Vertrag enthält es keine Vorschriften, Sonderregeln sind mit Hilfe der Saldotheorie entwickelt worden und bis heute höchst umstritten. Spezifischer Rechtsbehelf für die Rückabwicklung erbrachter Leistungen im gegenseitigen Vertrag ist das Rücktrittsrecht. Das zeigt § 280 Abs. 2 S. 2 BGB, den Dagmar Kaiser aus seinem bisherigen Schattendasein herausführt. Dieser Paragraph ermöglicht einen zweistufigen Schadensersatzanspruch. Damit erreicht Dagmar Kaiser für das geltende Recht das, was die Schuldrechtskommission für die Reform des Leistungsstörungsrechts vorschlägt: die Kombination von Schadensersatz wegen Nichterfüllung und Rücktritt.
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