Die richterliche Hinweispflicht im Zivilprozess
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Die richterliche Hinweispflicht in ihrer aktuell kodifizierten Form ist nicht etwa eine Schöpfung des Gesetzgebers. Im Rahmen der jüngsten ZPO-Reform hat der Gesetzgeber die richterliche Hinweispflicht lediglich in derjenigen Ausgestaltung übernommen, die ihr die Rechtsprechung schon in den neunziger Jahren gegeben hatte: demzufolge hat der Zivilprozeß unter dem Primat der Offenheit zu stehen und Hinweise sind den Parteien frühzeitig, vollständig, unmißverständlich und klar zu erteilen. Nur über diese Art der Hinweiserteilung läßt sich der Zweck des Zivilprozesses erreichen, welcher primär in einer materiell-richtigen Einzelfallentscheidung liegt, sekundär in einer gütlichen Befriedung des Streitverhältnisses. Die Hinweiserteilung macht einen Zivilprozeß möglich, dessen Ablauf den Vorgaben des BVerfG gerecht wird: ein Anspruch auf Rechtsgespräch und auf Hinweiserteilung folgt aus dem Grundgesetz zwar nicht, wohl aber auf willkürfreie Handhabung von Verfahrensregeln, auf Beachtung des Gebots der Waffengleichheit und der prozessualen Fürsorge. Nichtsdestotrotz verbleibt den Parteien auch nach der reformierten ZPO weiterhin die Herrschaft über ihren Prozeß es gilt der Beibringungsgrundsatz uneingeschränkt.
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