Die reine Beitragszusage nach § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG und die Beteiligung der Tarifvertragsparteien an deren Durchführung und Steuerung gem. § 21 Abs. 1 BetrAVG
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Unsicherheiten über die Anforderungen von reinen Beitragszusagen haben die Tarifvertragsparteien seit Anfang 2018 davon abgehalten, von den Möglichkeiten der reinen Beitragszusage in größerem Umfang Gebrauch zu machen. Chancen der betrieblichen Altersversorgung blieben so weitgehend ungenutzt.
Die Arbeit geht nun den konkreten Anforderungen der Einführung von reinen Beitragszusagen gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG nach. Besonderer Fokus der Betrachtung liegt dabei auf den Mindestanforderungen an die Beteiligung der Tarifvertragsparteien an der Durchführung und Steuerung der reinen Beitragszusage gem. § 21 Abs. 1 BetrAVG.
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