Die Rechtsprechung des K. K. Obersten Gerichtshofes in Zivil-Handels-Wechsel-Marken-Musterschutz-und Privilegiensachen, Einschliesslich der Advokaten-und Notariatsordnung, Vol. 23
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Excerpt from Die Rechtsprechung des K. K. Obersten Gerichtshofes in Zivil-Handels-Wechsel-Marken-Musterschutz-und Privilegiensachen, Einschliesslich der Advokaten-und Notariatsordnung, Vol. 23: Nebst Einem Anhange, die Entscheidungen des Deutschen Reichsgerichtes in Handels-und Wechselsachen, Die Entscheidungen aus dem Jahre 1907 EnthalendDie Beklagte hat dargetan, daß der Unfall durch Verschulden des Klägers herbeigeführt worden ist. Ein konkurrierendes Mitver schulden der Bahn wird in diesem Falle nicht prasumiert, sondern muß vom Kläger bewiesen werden. Ein solches Mitverschulden, welches mit dem Unfalle selbst in unmittelbarem Zusammenhanga stehen müßte, hat Kläger nicht erwiesen. Das Nichthehändigen der Instruktion uber den exekutiven Dienst und das Nichtanhalte" des Zuges bei der provisorischen. Haltestelle sind einerseits nicht er wiesen, wie im angefochenen U. Des Näheren ausgeführt wurde, anderseits fehlt der Kausalnexus zwischen diesen Unterlassungen und dem Unfall. Allein auch die Frage der Verjährung ist dem Gesetz entsprechend gelöst werden. Es muß daran festgehalten werden. Daß sich das Schmerzensgeld als ein Entgelt der dem Beschädigten un mittelbar durch die Beschädigung verursachten Schmerzen, keines wegs aber als Entgelt der demselben nachtraglich erwachsenen Schmerzen, welche wohl eine Folge der Verletzung sind, aber nicht. Unmittelbar durch dieselbe verursacht wurden, darstellt. Dieser An spruch fußt auf einer widerrechtliehen Handlung und war drei Jahre nach dem Unfalle oder doch nach der Heilung des Klägers verjährt, da er in der Triennalfrist nicht geltend gemacht wurde, obwohl er dem Kläger bekannt sein mußte. Die Verjährung des Anspruches des Klägers auf den Ersatz des Entganges und künftig entgehmnlen Verdienst% begann aber mit dem Tage der Entlassung des Klägers aus dem Dienste der Beklagten, d. I. Dem 1. Juli 1902 und war infolgedessen vor Überreichmg der Klage vollendet. Die Verjäh rung begann mit diesem Zeitpunkte deshalb, weil damals dem Kläger der ihm entstandene Schaden bekannt war. Hiebei wird noch darauf hingewiesen, daß Kläger den Umstand, daß er für den 16. August 1902 zur Direktion der Klägerin geladen wurde, daß er dieser Ladung Folge leistete und daß er die vorgelegte Abrechnung nicht aner kennen wollte, nicht in Abrede gestellt hat. Es hat daher Kläger zu mindest am 16. August 1902 von dem ihm durch die Verletzung ent standenen Schaden Kenntnis gehabt. Auch in diesem Falle wäre der Anspruch verjährt. Alle diese Erwägungen lassen die Berufung des Klägers als unbegründet erscheinen.About the PublisherForgotten Books publishes hundreds of thousands of rare and classic books. Find more at www.forgottenbooks.comThis book is a reproduction of an important historical work. Forgotten Books uses state-of-the-art technology to digitally reconstruct the work, preserving the original format whilst repairing imperfections present in the aged copy. In rare cases, an imperfection in the original, such as a blemish or missing page, may be replicated in our edition. We do, however, repair the vast majority of imperfections successfully, any imperfections that remain are intentionally left to preserve the state of such historical works.
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