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Die rechtliche Stellung des zur Einbehaltung von Steuern Verpflichteten

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Der Staat bedient sich bei der Steuererhebung der Hilfe von Privatpersonen, indem er sie zur Einbehaltung, Anmeldung und Abführung von Steuern verpflichtet. Die vorliegende Untersuchung beschäftigt sich mit der rechtlichen Stellung dieses Personenkreises in steuerrechtlicher sowie verfassungsrechtlicher Hinsicht. Hierbei orientiert sich die Darstellung im steuerrechtlichen Teil an den grundlegenden Pflichten des Einbehaltungsverpflichteten. Während wissenschaftliche Untersuchungen in der Vergangenheit dabei vor allem den Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug im Blick hatten, verfolgt die vorliegende Arbeit den Ansatz, durch Einbeziehung der weiteren Anwendungsfälle der Steuereinbehaltung verfahrensübergreifende Aussagen herauszuarbeiten. Ausgehend von einer öffentlich-rechtlichen Einordnung des im Zusammenhang mit der Steuereinbehaltung bestehenden Rechtsverhältnisses zwischen Einbehaltungsverpflichteten und Steuerschuldner vertritt der Verfasser die Ansicht, dass dem Einbehaltungsverpflichteten die Stellung eines Verwaltungshelfers zukommt. Der Einbehaltung kann daher nicht die Qualität eines Verwaltungsaktes beigemessen werden, sondern ist als Realakt einzuordnen. Im weiteren Verlauf der Untersuchung werden Fragen im Zusammenhang mit der Anmeldung der Steuer behandelt. Im Zusammenhang mit den Rechtsschutzmöglichkeiten des Steuerschuldners wird hierbei insbesondere auch die These der h.M., der Steuerschuldner sei zur Anfechtung der Anmeldung des Einbehaltungsverpflichteten berechtigt bzw. verpflichtet, kritisch beleuchtet und letztlich verworfen. Im Zusammenhang mit der insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit von Lohnsteuerabführungen im Vorfeld der Insolvenz des Arbeitgebers nimmt der Verfasser zu einer aktuellen, in den letzten Jahren in der Rechtsprechung zwischen BGH und BFH umstrittenen Frage Stellung. Hierbei wird dargelegt, dass entgegen der Rechtsprechung des BGH eine Anfechtung von Lohnsteuerabführungen im Vorfeld der Insolvenz des Arbeitgebers de lege lata regelmäßig nicht in Betracht kommt. Sie ist nur denkbar, wenn auch der an den Arbeitnehmer ausgezahlte Nettolohn vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden kann. Dies ist wegen fehlender Kenntnis des Arbeitnehmers von den die Insolvenzanfechtung begründenden Umständen bzw. aufgrund der Tatsache, dass auch die Lohnsteuerabführung als Bargeschäft i.S.v. § 142 InsO eingeordnet werden kann, nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. Abschließend wird in einem verfassungsrechtlichen Teil aufgezeigt, dass die Pflicht zur Steuereinbehaltung, auch soweit diese entschädigungslos auferlegt wird, sowohl mit den staatsorganisatorischen Bestimmungen des Grundgesetzes als auch mit den Grundrechten vereinbar ist.
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