Die positive Konkretisierung der öffentlichen Zweckbindung kommunaler Wirtschaftsunternehmen
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Der Terminus «öffentlicher Zweck» in 67 der Deutschen Gemeindeordnung (1935) und den Parallelvorschriften der Ländergemeindeordnungen (z.B. 88 GONW) gehört zu den wesentlichen Kautelen für die Errichtung und den Betrieb kommunaler Wirtschaftsunternehmen. Die juristisch-dogmatische Auswertung dieses «Zentralbegriffs» (A. Köttgen) ist bislang eher spärlich und unergiebig. Die vorliegende Untersuchung will diese «terra incognita» erstmals systematisch ergründen, in ihrer Bedeutung ausloten und die verfassungs- und verwaltungsrechtliche Tiefendimension der öffentlichen Zweckbindung sichtbar machen.
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