Die philosophischen Grundlagen des Rechtsstaats
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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Politik - Politische Theorie und Ideengeschichte, Note: 1, 7, Westfälische Wilhelms-Universität Münster, Sprache: Deutsch, Abstract: Nikolaus von Kues, der von 1401 -1464 lebte, schrieb:
"Frei ist der Mensch erst, wenn er nicht mehr Menschen, sondern nur noch dem Gesetz gehorchen muss."
Es sollte noch über fünf Jahrhunderte dauern, bis sich diese Einsicht in den deutschen Verfassungen wiederfand. Der Anspruch dieser Ausarbeitung ist es, die Entwicklung des Rechtsstaatsbegriffs nachzuzeichnen und dabei ins-besondere auf die philosophischen Grundlagen des Rechtsstaats einzugehen.
Hierfür wird zunächst der Begriff des Rechtsstaats definiert und ausgefüllt werden. Um die Entwicklung und den Standort des Rechtsstaatsprinzips in der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes nachvollziehbar zu machen, wird anhand des IV. Kapitels "Die deutsche Verfassungstradition" des Buches "Die Verfassung Idee und Geschichte" von Hans Vorländer die Entwicklung des Rechtsstaatsprinzips in Deutschland kurz dargestellt. Im Hauptteil der Arbeit wird auf die philosophischen Grundlagen des Rechts-staats eingegangen werden. Insbesondere die Beiträge der vier Philosophen: Cusanus, Locke, Montesquieu und Kant zur Entwicklung des Rechtsstaatsbegriffs sollen dargestellt werden. Hierbei konzentriert sich die Darstellung auf die konkreten Beiträge der vier Philosophen. Die gesamte Darstellung der philosophischen Grundlage des Rechtsstaatsbegriffs steht unter der Fragestellung, ob sich die These der "Ahnenschaft" der vier Philosophen für den Rechtsstaatsbegriff halten lässt. Hierfür werden die einzelnen Beiträge der Philosophen den konkreten Eigenschaften des heutigen Rechtsstaatsbegriffs zugeordnet werden.
Es ist nicht das Anliegen dieser Ausarbeitung das Leben und Wirken der vier Philosophen vollständig darzustellen. Des Weiteren ist das Kapitel über die Entwicklung des Rechtsstaatsbegriffs in Deutschland bewusst kurz gehalten und auf eine Quelle beschränkt, da diese Thematik nicht zum Schwerpunkt der Ausarbeitung gehört.
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