Die persönliche geistige Schöpfung zwischen Rechtsprechung und Medienpsychologie
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Zur Abgrenzung urheberrechtlich Schutzloser von geschützten Erzeugnissen orientiert sich die Rechtsprechung nicht allein an der "persönlichen geistigen Schöpfung", sondern stellt auch darauf ab, ob ein Erzeugnis ausreichend individuell ist. Ein intersubjektives Verständnis des Individualitätsbegriffs wurde zwar nachgewiesen, sodass ein Abstellen hierauf nicht willkürlich ist. Die Entscheidung entspricht aber weitgehend nicht den theoretischen Vorgaben, denn es ist bspw. auch der Herstellungsaufwand entscheidend. Zudem ist die Einigkeit höher, ob ein geistiges Erzeugnis eine "persönliche geistige Schöpfung" ist, als bei seiner Individualität, sodass unmittelbar auf die "persönliche geistige Schöpfung" abgestellt werden sollte.
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