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Die Parlamente der Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg (1966-1971)

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Die Parlamente der Stadtstaaten sind infolge ihrer Doppelrolle als Landes- und Gemeindeorgane einbezogen in Entscheidungsprozesse nicht nur staatlichen, sondern auch städtischen Charakters. Die Ein- beziehung in kommunale Entscheidungsprozesse ist am stärksten in Hamburg wegen der noch schwachen Stellung der Bezirksorgane, deutlich geringer in Berlin, wo die Kompetenzen der Bezirke so umfassend sind, dass juristisch darin bereits eine Abwendung vom Grundsatz reiner Stadtstaatlichkeit gesehen wird. Auch im Zweistädtestaat Bremen, wo die Organe der beiden Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven die kommunalen Aufgaben formal in vollem Umfang wahrnehmen, er- geben sich bei der Tätigkeit der Landbürgerschaft Überschneidungen mit kommunalen Aufgabenbereichen.
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