Die Neuerungen durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung andere Gesetze - FlexiG II
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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2, 0, Hochschule Wismar, Sprache: Deutsch, Abstract: In vorliegender Arbeit werden die Auswirkungen des FlexiG II umfänglich dargestellt:
Beschäftigungsimpulse für die und mit der Wirtschaft zu setzen, vereinbarten CDU, CSU und SPD bereits in ihrem Koalitionsvertrag vom 11. November 2005. Hier wurde festgehalten, dass der Verbesserung der gesetzlichen Rahmenbedingungen bei der Führung und beim Schutz von Langzeitarbeitskonten besonderes Gewicht beigemessen werden soll. Sodann ist das "Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze" am 13. November vom Bundestag verabschiedet worden und trat nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt am 01. Januar 2009 in Kraft.
Die Hintergründe der mit diesem Gesetz verfolgten Verbesserungen sind darin zu sehen, dass die seit 1998 mit dem "Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen" geschaffene Möglichkeit, Überstunden in einem Wertguthaben anzusparen und für Zeiten der kurz-, mittel- oder sogar längerfristigen Freistellung von der Arbeitsleistung, sich durchaus bewährt hat.
Sämtliche Wertguthabenvereinbarungen bzw. Arbeitszeitkonten verfolgen das Prinzip der zeitlichen Entkoppelung von Arbeitsleistung und zu zahlender Vergütung. In der Praxis treten die verschiedensten Modelle zur Flexibilisierung der Arbeitszeit auf. So können bspw. je nach Länge des Ausgleichszeitraums Kurzzeit- bzw. Langzeitkonten oder nach der jeweiligen Zielsetzung Altersteilzeitkonten, Lebensarbeitszeitkonten, Gleitzeitkonten, Ausgleichskonten usw. systematisiert werden .
Daneben hat sich jedoch gezeigt, dass die betriebliche Umsetzung sowie die beitrags- und melderechtliche Behandlung solcher Wertguthaben durch die Sozialversicherung in einigen Fällen zu Unsicherheiten geführt hat und gerade zwischen unterschiedlichen Tarifpartnern die gebotene Sorgfalt zur Abgrenzung zu anderen Formen flexibler Arbeitszeitregelungen nicht immer berücksichtigt wurde.
Trotz der vom Gesetzgeber vorgegebenen und zwingenden Verpflichtung, Vorkehrungen zum Insolvenzschutz der Wertguthaben zu treffen, wurden die Verpflichtungen zum Insolvenzschutz nicht ausreichend verfolgt. Dies hatte zur Folge, dass Arbeitnehmer ihre umfangreichen Wertguthaben im Insolvenzfall der Arbeitgeber verloren haben. Ferner zeigte sich die Schwäche der bisherigen Regelung mangels einer Portabilität darin, dass die bestehenden Wertguthaben im sog. Störfall insbesondere im Wege des Arbeitgeberwechsels zwingend aufzulösen waren.
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