Die neue Arbeitnehmerfreizügigkeit und Gewerbefreiheit für Arbeitnehmer aus den neuen mittel- und osteuropäischen EU-Staaten
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Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1, 3, Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 30. April 2011 endeten die Übergangsfristen des EU- Beitrittsvertrages vom 16. April 2003, welche im Rahmen der ersten Phase der EU-Osterweiterung zwischen der Europäischen Union und den zehn Ländern Tschechien, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien, Slowakei und der Republik Zypern mit Wirkung zum 01. Mai 2005 vereinbart worden sind. Die zweite Phase erfolgte am 01. Januar 2007 mit dem Beitritt von Bulgarien und Rumänien in die EU. Der Beitritt der zehn Länder im Jahre 2003 und der zwei Länder 2007 stellte die größte Erweiterungsrunde in der Geschichte der europäischen Integration dar und erhöhte die Mitgliederzahl von 15 auf 27. Sowohl die Beitrittsstaaten als auch die Altmitgliedstaaten setzten hohe Erwartungen in die EU- Erweiterung, in wirtschaftlicher und politscher, als auch in stabilitäts-, friedens-, verteidigungs-, sicherheits- und umweltpolitscher Hinsicht.
Zum Schutz des heimischen Marktes und der Stabilitätssicherung der nationalen Sozialversicherungssysteme nutzten die Altmitgliedstaaten eine Übergangsfrist, welche sich auf maximal 7 Jahre erstreckte. Die Mitgliedstaaten Malta und Zypern waren von dieser Regelung nicht betroffen. Das sog. "2+3+2"-Modell bildete den Rahmen dieser Übergangsfristen, welches sich im Beitrittsvertrag , als auch in der Beitrittsakte wiederfindet. Mit Ablauf dieser Frist am 30. April 2011 wurden ökonomische, juristische und rechtspolitische Debatten in Deutschland hervorgerufen und Fragen, wie hoch das Migrationspotenzial sein wird und welche Auswirkungen die "neue" uneingeschränkte Öffnung des deutschen Arbeitsmarktes mit sich bringt, gestellt.
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit und dem Grundrecht d
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