Die natürlichen Personen, Art. 11-19d ZGB
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Die Stellung des Einzelnen als Rechtssubjekt und die Rechtserheblichkeit des menschlichen Verhaltens sind die Fragen, die der Gesetzgeber in den Art. 11 ff. ZGB geregelt hat. Rechts- und Handlungsfähigkeit sind dabei nicht nur im Privatrecht, sondern auch im öffentlichen und im Prozessrecht gleichermassen von zentraler Bedeutung.
Die dogmatische Grundstruktur der Rechtsfähigkeit ist seit Inkrafttreten des ZGB unverändert geblieben. Das Handlungsfähigkeitsrecht hingegen hat mit dem am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Erwachsenenschutzrecht spürbare Veränderungen erfahren. Beide Rechtsinstitute unterliegen sodann auch in jenen Bereichen, die formal vom Gesetzgeber unangetastet geblieben sind, wesentlichen inhaltlichen Veränderungen in einem gewandelten gesellschaftlichen Wertesystem und vor dem Hintergrund internationaler und völkerrechtlicher Entwicklungen. Die Kommentierung setzt sich einerseits in grundsätzlicher Weise mit diesen Entwicklungen auseinander, beantwortet andererseits aber auch die daraus fliessenden ganz konkreten Fragestellungen in den verschiedensten materiell- und prozessrechtlichen Belangen.
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