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Die nachträgliche Abänderung von Sozialplänen

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Das BAG hat in seinem BeschluB vom 10.08.1994 nunmehr grundlegend zu der Frage Stellung genommen, ob eine - unter Umstanden auch verschlech­ ternde - Sozialplanabanderung zulassig ist'. Leider hat das BAG jedoch nicht entschieden, inwieweit sich in der betrieblichen Praxis Gestaltungs­ moglichkeiten einer Sozialplanabanderung eroffnen, da in der Sache selbst zur weiteren Sachverhaltsaufklarung an die Vorinstanz zuriickverwiesen wurde. Die vorliegende Arbeit kniipft an die in den Treuhandunternehmen ge­ wonnen Erfahrungen in der Abanderung von Sozialplanregelungen an, da diese vielfach den Volumensvorgaben der Sozialplanrichtlinien der Treu­ handanstalt anzupassen waren, urn im Falle fehlender wirtschaftlicher Lei­ stungsfahigkeit iiberhaupt eine Sozialplanaufstellung durch ZufUhrung von 2 sog. Zweckzuwendungen zu ermoglichen . Eine Darstellung der rechtlichen Gestaitungsmoglichkeiten sowie deren -grenzen und Rechtsfolgen in den Treuhandunternehmen rechtfertigt sich vor allem daraus, daB die Entwicklung in den fUnf neuen Landern die hochstrichterliche Rechtsprechung zum Sozialplanrecht in den letzten Jahren stark beeinfluBt hat und so allgemein EinfluB auf die gesamtdeutsche Rechts­ 3 diskussion nimmt . Dies gilt zum einen fUr die rechtlichen Gestaltungsfor­ men einer Sozialplanabanderung vom ordentlichen und auBerordentlichen Kiindigungsrecht bis hin zur Anwendung der Lehre vom Wegfall der Ge­ schaftsgrundlage. Diese spieiten in der Praxis der Treuhandunternehmen eine groBe Rolle, urn im Faile von Betriebsratswiderstanden gegen eine ein­ vernehmliche Sozialplanabanderung notfalls einseitig eine Losung vom Alt- 1 BAG v. 10.08.1994, AP Nr. 86 zu § 112 BetrVG 1972.
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