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Die Landständische Verfassung

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Die Landständische Verfassung stand lange im Schatten des dominanten borussisch-kleindeutschen Geschichtsbildes, das allein die absolute Monarchie als Trägerin des Fortschritts auf dem Weg zum nationalen Machtstaat sah. Alles Beharrende oder Entgegenstehende wurde als rückständig und eigennützig abgewiesen und möglichst ausgeblendet. Damit wurde die genossenschaftliche Alternative der deutschen Verfassungs- und Gesellschaftsentwicklung im historischen wie politischen Bewusstsein verschüttet, ein Verbindungsglied zum modernen Parlamentarismus ins Vergessen gedrängt. Der vorliegende Band soll den auch in Deutschland stark entwickelten Frühparlamentarismus in Mittelalter und Neuzeit wieder in das Bewusstsein heben. Er war reich entwickelt. In der überwiegenden Mehrzahl der Territorien des Heiligen Römischen Reiches gab es parlamentarische Versammlungen mit beachtlichen politischen Mitbestimmungsrechten - nicht geringer als die des englischen Parlaments. Es lassen sich mehrere Ebenen vom Kommunalismus bis zum Föderalismus unterscheiden. Herrschaft war lange nur mit dem Konsens der Regierten durchzusetzen und zu gestalten. Gewiss minderte der erstarkende Absolutismus die Rechte der Landstände, ja hob sie bisweilen ganz auf. Aber dennoch blieb die Landständische Verfassung ein fester Bestandteil im Erleben wie im Bewusstsein der Menschen im Ancien Régime, an welche die Diskussionen des 19. Jahrhunderts über Verfassungsreformen anknüpfen konnten.
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