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Die körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft

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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1, 3, Universität Hohenheim (Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Prüfungswesen), Veranstaltung: Seminar für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre - Die Ertragsbesteuerung der Gesellschaften, Sprache: Deutsch, Abstract: Bei Kapitalgesellschaften im deutschen Steuerrecht erfolgt die Besteuerung grundsätzlich nach dem Trennungsprinzip (Einzelbesteuerung), auch wenn die Unternehmen unter einheitlicher Leitung geführt werden und somit wirtschaftlich unselbständig sind. Das Aktiengesetz kennt hingegen für solche verbundenen Unternehmen den Begriff des "Konzerns" (§18 AktG). Vor dem Hintergrund, dass diese wirtschaftliche Verbundenheit im Steuerrecht nicht beachtet wird, wurden die Regelungen zur Organschaft in den §§14 - 19 KStG eingeführt, mit dem Ziel, eine Besteuerung wie bei einem einheitlichen Unternehmen zu erreichen. Die Unternehmen bleiben hierbei weiterhin rechtlich selbständig und auch weiterhin selbst körperschaftsteuerpflichtig, jedoch wird das Einkommen der Organgesellschaft (beherrschtes Unternehmen) dem Organträger (beherrschendes Unternehmen) zugerechnet und von diesem versteuert (Zurechnungstheorie). Die Organgesellschaft hat somit ein eigenes Einkommen von null. Im Rahmen der Gewerbesteuer kommt die so genannte Betriebstättenfiktion nach §2 II Nr.2 GewStG zum Tragen, wonach die Organgesellschaft als Betriebstätte des Organträgers gilt, wenn die Voraussetzungen der körperschaftsteurlichen Organschaft nach den §§14 - 19 KStG gegeben sind. Das bedeutet, dass bei Vorliegen einer körperschaftsteuerlichen auch zwingend eine gewerbesteuerliche Organschaft gegeben ist. Im deutschen Steuerrecht allgemein kommt der Organschaft sehr unterschiedliche Bedeutung zu. Das Umsatzsteuerrecht zieht aus dem Vorliegen einer Organschaft noch strengere Konsequenzen als das Körperschaft- und das Gewerbesteuerrech
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