Die konfessionsverschiedene und die religionsverschiedene Ehe
BücherAngebote / Angebote:
Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Theologie - Praktische Theologie, Note: 1, 5, Eberhard-Karls-Universität Tübingen (Katholisch Theologische, Fakultät Lehrstuhl für Kirchenrecht), Veranstaltung: Einführung in das Kirchenrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: "Jede dritte Ehe, die im Bereich der Bundesrepublik Deutschland geschlossen wird, wird zwischen einem katholischen und einem evangelischen Christen eingegangen", heißt es in einem gemeinsamen Wort der Deutschen Bischofskonferenz und des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland. Globalisierung und gesellschaftlicher Umbruch führen dazu, dass Partnerschaften auch unabhängig von unterschiedlichen kulturellen Wurzeln, Konfession oder Religion eingegangen werden - ein Phänomen, das weltweit immer eminenter wird. Eine konfessions- oder gar religionsverschiedene Ehe ist daher durchaus keine Ausnahmeerscheinung mehr. Doch ist einem Katholiken die Eheschließung mit einem Partner, der nicht in voller Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche steht überhaupt kirchenrechtlich möglich? Gilt Religionsverschiedenheit nicht als Ehehindernis und sind konfessionsverschiedene Ehen nicht sogar verboten?
Die vorliegende Hausarbeit wird versuchen auf diese Fragen hinreichende Antworten zu geben. Dabei wird zunächst der Begriff der Ehe im allgemeinen, ihre Grundsätze und Wesenseigenschaften, zu klären sein, um im folgenden deutlich zu machen, was unter den Termini "konfessionsverschiedene Ehe" und "religionsverschiedene Ehe" spezifisch zu verstehen ist. Danach wird die historische Entwicklung der kirchenrechtlichen Regelungen zur Mischehe dargelegt, um aus dieser sowohl die aktuelle Rechtslage, als auch abschließend mögliche ökumenische bzw. interreligiöse Perspektiven zu entwickeln. Der Schwerpunkt der Ausarbeitung wird dabei auf der konfessionsverschiedenen Ehe liegen, da dieser aufgrund des häufigeren Auftretens auch gesellschaftlich größere Eminenz zukommt und sie mö
Folgt in ca. 10 Arbeitstagen