Die kirchenrechtliche Interpretation der Grundprinzipien der christlichen Anthropologie als Voraussetzung für die eheprozessrechtliche Beurteilung der psychischen Ehekonsensunfähigkeit
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Aufgrund der Fortschritte der Humanwissenschaften und der veränderten Lebensumstände in der postmodernen Gesellschaft entwickelten sich die Ehevertragsunfähigkeit und das Erfüllungsunvermögen zu den häufigsten Nichtigkeitsgründen. Allerdings wurde nicht selten die Manipulierbarkeit der Methoden, des Vokabulars und der Deutungsmöglichkeiten unterschätzt. Diese können bei gleichartigen Fällen je nach Sichtweise zu einer unterschiedlichen Formulierung der Entscheidungsgrundlage führen. Anhand der Gerichtspsychiatrie, der Rechtsprechung der Römischen Rota und des päpstlichen Lehramts wird die Akzeptanz der gemeinsamen Anthropologie sowie der christlichen Sicht der Ehe und das einheitliche Verständnis der Begriffe «Normalität-Abnormität», «reif-unreif», «frei-unfrei» als Voraussetzung für das Gelingen des Dialogs zwischen dem Sachverständigen und dem Gericht betont.
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