Die Kindeswohlgefährdung - allgemeine Phänomenologie und Gefährdungsmodalitäten
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Essay aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Sozialpädagogik / Sozialarbeit, Universität Kassel (Humanwissenschaften), Veranstaltung: Kindeswohlgefährdung im Familienrecht und im KJHG, Sprache: Deutsch, Abstract: Um die Phänomenologie und die Grundmodalitäten einer Kindeswohlgefährdung erläutern zu
können, ist es zunächst einmal nötig, den Begriff der Kindeswohlgefährdung näher zu
definieren und abzugrenzen.
Der Begriff Kindeswohl ist ein Rechtsgut aus dem Familienrecht und umfasst das gesamte
Wohlergehen von Kindern und Jugendlichen im Bezug auf ihre Psyche und ihr physisches
Befinden. Dementsprechend versteht man unter der Kindeswohlgefährdung eine erhebliche
seelische, geistige oder körperliche Gefährdung eines Minderjährigen. Dies kann einerseits
durch Vernachlässigung oder andererseits durch das schädliche Verhalten der
Sorgeberechtigten geschehen. Dabei wird insbesondere eine immer wiederkehrende oder
erhebliche körperliche Gewalt als Kindeswohlgefährdung betrachtet. In diesem
Zusammenhang dient die Gefährdung des Kindeswohls als Rechtfertigung für den Eingriff in
die, ansonsten gesetzlich stark geschützte, elterliche Sorge, um die Minderjährigen zu
schützen. Hierbei steht das Jugendamt in der Verantwortung, die Gefahr abzuschätzen und
gegebenenfalls einzugreifen. Für die Annahme einer Gefährdung bedarf es hierbei einer
gegenwärtig vorhandenen Gefahr, der Erheblichkeit der Schädigung und der Sicherheit der
Vorhersage, das eine mögliche Gefährdung eintritt. Rechtsgrundlage hierfür ist unter anderem
§1666 BGB. Liegen demnach alle Voraussetzungen vor, kommt es zur Handlungspflicht des
Familiengerichtes, um Maßnahmen zum Schutz des Kindes herbeizuführen, wie
beispielsweise die Inobhutnahme gemäß §42 SGB VIII. Insbesondere geschieht dies, wenn
die Sorgeberechtigten nicht gewillt oder in der Lage sind, ihr Kind in diesem Zusammenhang
zu schützen und die Gefahr abzuwenden.1
Im Folgenden werde ich nun die einzelnen Aspekte näher betrachten, die zur
Kindeswohlgefährdung führen und die Jugendämter und Familiengerichte zum Handeln
ermächtigen.
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