Die Investitionsschutzklagen von Vattenfall. Anwendung des Investitionsschutzrechts in der EU?
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Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 12, Georg-August-Universität Göttingen (Institut für Völkerrecht und Europarecht, Abteilung Internationales Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Seminar zum "Internationalen Investitionsschutzrecht - Leistungen, Kritik und Reform", Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Seminararbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob die Klageerhebung von Vattenfall vor dem Schiedsgericht der Weltbank zulässig war, oder ob in einer solchen Situation das Recht der Europäischen Union die Anwendbarkeit des Investitionsschutzrechts verhindert.Im konkret zu untersuchenden Fall ist die Ausgangssituation speziell. Die Grundlage für das von Vattenfall eingeleitete Verfahren ist der Energiechartavertrag. Der Energiechartavertrag ist ein multilaterales Investitionsschutzabkommen, das unter anderem von Deutschland, Schweden und der EU ratifiziert wurde. Dieses Investitionsschutzabkommen sieht unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit der Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens, z.B. im Rahmen des ICSID vor. Das ICSID ist ein Streitschlichtungszentrum, das der Weltbank zugeordnet ist und Schiedsgerichte bzw. Vergleichskommissionen zur Verfügung stellt, aber nicht selbst ein Gericht ist.Es wird in dieser Seminararbeit zu analysieren sein, ob und wie sich die Ratifizierung des ECV durch die EU auf die Anwendbarkeit des Investitionsschutzrechts auswirkt. Außerdem soll darauf eingegangen werden, wie ein hier vorliegender "Intra-europäischer-Investitionsstreit" mit der ursprünglichen Intention des ECV, nämlich der Sicherung von Investitionen im Energiesektor vornehmlich in Osteuropa nach dem Untergang der Sowjetunion, und gleichzeitig damit eine Förderung des Demokratisierungsprozesses, zu vereinbaren ist. Die Recherchen zu den Vattenfall-Schiedsverfahren gestalten sich schwierig, da die Prozesse nicht sehr transparent sind und nur parteiöffentlich verhandelt werden. Zum Verfahren werden keine Dokumente veröffentlicht, weder durch die deutsche Bundesregierung, noch durch das Gericht selbst. Das macht die Benutzung von Primärquellen zu den Verfahren kaum möglich, was auch die von der Bundesregierung im Bundestag vertretene Auffassung auf eine Anfrage der Grünen, belegt.Die abschließende Frage der Seminararbeit soll sein, ob es materiell rechtliche Unterschiede zwischen den beiden Systemen für die involvierten Parteien gibt. Kann eines der Systeme "sinnvoller" sein und wenn ja, was für Konsequenzen könnte das für die Anwendung der beiden Rechtssysteme haben?
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