Die insolvenzrechtliche Schlussrechnungslegung
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Zum Abschluss jeden Abschnittes innerhalb eines Insolvenzverfahrens nach der InsO hat der berufene vorläufige bzw. endgültige Insolvenzverwalter gem. § 66 InsO die Pflicht, eine Schlussrechnung über den von ihm bearbeiteten Verfahrensteil zu legen. Die Schlussrechnung dient dabei nicht nur als Informationsquelle der Insolvenzgläubiger, als Dokumentation des Verfahrensablaufs und als Rechenschaftsbericht des Insolvenzverwalters, sondern stellt auch die Schnittstelle zwischen dem außergerichtlichen und gerichtlichen Teil des Insolvenzverfahrens dar. Im Rahmen dieser Arbeit werden zunächst die Rechtsgrundlage der Pflicht zur Erstellung einer Schlussrechnung sowie die aus der Ordnungsmäßigkeit entwickelten Bestandteile der Schlussrechnung (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, der Schlussbericht, die Schlussbilanz und das Schlussverzeichnis) erläutert. Im zweiten Teil wird aufgezeigt, welche Inhalte die Schlussrechnung haben muss, damit sie als prüfungsfest angesehen werden kann. Betrachtet werden hierbei vor allem die Risikofelder der Delegation von Drittleistungen und der Behandlung von Aus- und Absonderungsrechten. Abschließend kommt es zu einer Bewertung der Risikofelder der Schlussrechnung und wie diese minimiert werden können.
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