Die Hemmung der Verjährung durch Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren
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Seit der Schuldrechtsreform von 2001 unterbricht die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren die Verjährung nicht mehr, sondern hemmt sie. Darüber hinaus soll die neue Regelung in § 213 BGB die Hemmungswirkung verstärken, indem sie auf Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben oder anstelle des Anspruchs gegeben sind, erstreckt wird. Nach § 204 Abs. 2 BGB endet die Verjährungshemmung, wenn das Verfahren beendet ist oder Stillstand eintritt. Diese ganz allgemein gefassten materiellrechtlichen Bestimmungen passen schlecht zu den verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Insolvenzrechts. Der Gesetzgeber ging offensichtlich bei der Neuschaffung dieser Regelungen von dem Regelfall des Zwei-Parteien-Prozesses aus. Im Insolvenzverfahren stehen sich Gläubiger und Schuldner jedoch gerade nicht mehr als Anspruchssteller und Anspruchsgegner gegenüber. Die Autorin kommt dem damit verbundenen Präzisierungs- und Auslegungsbedarf nach und untersucht, ob §§ 204 Abs. 1 Nr. 10 Alt. 1, Abs. 2, 213 BGB die insolvenzrechtlichen Verfahrensvorschriften angemessen berücksichtigen. Aufgrund der Divergenzen zum Zivilprozess vertritt die Autorin u.a. eine teleologische Reduktion des § 213 BGB.
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