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Die Haftung des Quasi-Herstellers

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Der Quasi-Hersteller stellt das Produkt nicht her, sondern er täuscht dem Verkehr die eigene Herstellereigenschaft vor, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an dem Produkt oder der Verpackung anbringt. Rechtfertigt diese Vorspiegelung eine herstellergleiche Haftung? Oder ist der mangelnde Einfluß des Quasi-Herstellers im Produktionsprozeß auch innerhalb seiner Verantwortlichkeit gegenüber dem Geschädigten zu berücksichtigen? Diese Frage untersucht der Autor für die Haftung nach dem ProdHaftG und die Deliktshaftung. Dabei wird offensichtlich, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in diesem Bereich erhebliche Schutzlücken bestehen, die weder unter dogmatischen noch unter ökonomischen Gesichtspunkten akzeptabel sind. Abschließend werden Wege zur Schließung der Lücken aufgezeigt.
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