Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers in der Gründung
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Studienarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, , Sprache: Deutsch, Abstract: Das GmbHG schreibt zwingend für jede GmbH einen GF vor. Der GF ist neben der Gesellschafterversammlung das zweite notwendige Organ einer GmbH.
Nachdem der GmbH-GF kein Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts ist, kommen auf ihn auch die Haftungsprivilegien des Arbeitsrechts nicht zur Anwendung.
Besondere Haftungsrisiken bestehen für den GF einer GmbH in der Gründungsphase, also im Stadium der Vorgründungsgesellschaft und der GmbH in Gründung.
Schließen sich mindestens zwei natürliche Personen zum Zwecke der Gründung einer GmbH zusammen, so ist eine Vorgründungsgesell¬schaft entstanden, vorausgesetzt, diese Vorgründungsgesellschaft ist bereits vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages rechtsgeschäftlich tä¬tig. Aus diesen Rechtsgeschäften haften die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt. Eine Haftung des GF, so denn zu diesem frühen Zeitpunkt schon ein GF bestellt ist, gibt es solange nicht, als die von ihm abgeschlossenen Geschäfte von der Vollmacht der Gründungsgesell¬schafter gedeckt sind.
Mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages wird die Vorgründungs¬gesellschaft wieder aufgelöst, da der Gesellschaftszweck erreicht wurde.
Die mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages entstandene Vorgesell¬schaft oder GmbH i. G. ist bereits generell den Vorschriften des GmbHG unterworfen. Ihr wird weitgehende Rechtsfähigkeit zuerkannt und sie kann daher im Rechtsverkehr nach außen hin auftreten und Träger von Rechten und Pflichten sein.
Zwar kann die Vorgesellschaft auch von jedem einzelnen Gesellschafter nach außen vertreten werden, da aber für die Eintragung in das Han¬delsregister ein GF zwingend vorgeschrieben ist, wird regelmäßig schon für die Vorgesellschaft ein GF tätig.
Grundsätzlich beschränkt sich die Vollmacht des GF auf die zur Eintra¬gung notwendigen Geschäfte. Dem GF kann jedoch auch volle Vertre¬tungsmacht durch die Gesellschafter eingeräumt werden.
In diesem Fall droht dem GF die sogenannte Handelndenhaftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG.
Zwar kann die Handelndenhaftung sogar stillschweigend ausgeschlos¬sen werden, hieran sind aber nach herrschender Rechtsprechung strenge Maßstäbe zu setzen.
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