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Die Haftung der Europäischen Zentralbank

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Die Frage, ob eine Haftung für die Europäische Zentralbank (EZB) bestehen soll, hat der Vertrag von Maastricht bejaht (Art. 288 III i.V.m. II EG-Vertrag). Es besteht eine außervertragliche Haftung, die gem. Art. 235 EG-Vertrag vor dem Europäischen Gerichtshof geltend gemacht werden kann. Auch wenn der EG-Vertrag damit eine Zentralbankhaftung vorsieht, sind ihre Voraussetzungen und ihr Umfang längst nicht geklärt. Der Verweis von Art. 288 III EG-Vertrag auf seinen zweiten Absatz trägt zur Klärung wenig bei, da Art. 288 II EG-Vertrag lediglich auf die «allgemeinen Rechtsgrundsätze, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind» verweist. Die vorliegende Untersuchung entwickelt ein allgemeines Haftungsmodell für die EZB und wird anhand dieses Modells verschiedene Tätigkeitsfelder der EZB auf ihre Haftungsrelevanz hin untersuchen.
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