Die Haftung der Depotbank als Stimmrechtsvertreter
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Die Macht der Banken gerät zunehmend in das Blickfeld öffentlicher Diskussion. Im Kreuzfeuer der Kritik steht dabei nicht nur die als überhöht empfundene Anzahl der Aufsichtsratsmandate von Bankenvertretern, sondern auch die Institution des Depotstimmrechts, dessen Abschaffung immer wieder gefordert wird. Ziel dieser Arbeit ist es, die Voraussetzung einer Inanspruchnahme der Depotbank im Falle pflichtwidriger Ausübung des Stimmrechts darzulegen. In diesem Zusammenhang ist zwischen der Rechtsstellung der auftraggebenden Aktionäre und der rechtlichen Situation jerjenigen zu unterscheiden, die auf die Beauftragung einer Depotbank verzichtet haben, als Aktionäre aber gleichwohl die Konsequenzen aus einer mißbräuchlichen Stimmrechtswahrnehmung durch eine Depotbank tragen müssen. Anknüpfungspunkt der Darstellung ist der Fall einer Stimmrechtsvertretung bei der Girmes AG, welcher die Gerichte - nicht zuletzt auch den Bundesgerichtshof - beschäftigt hat. Die Verfasserin kommt zu dem Ergebnis, daß eine Verantwortlichkeit der Depotbanken, insbesondere auch unter dem Aspekt einer Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht, durchaus gegeben sein kann, in der Praxis die tatsächlichen Voraussetzungen einer Inanspruchnahme jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen vorliegen werden.
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