Die Giroüberweisung als Anweisungsgeschäft
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Die bereicherungsrechtliche Behandlung von Störfällen im bargeldosen Zahlungsverkehr hat sich häufig als problematisch erwiesen, obwohl der Gesetzgeber mit der Anweisung gemäß §§ 783 ff. BGB ein geeignetes Rechtsinstitut für die Erfassung der Zahlungssysteme zur Verfügung gestellt hat. Die Giroüberweisung enthält die wesentlichen Merkmale der Anweisung, was ihre Funktion als Bargeldersatz begründet. Dennoch stützt die Rechtswissenschaft den Anspruch des Begünstigten aus der Gutschrift noch immer - systemwidrig - auf ein abstraktes Schuldversprechen. Für die Fälschung der Überweisung herrscht die zweifelhafte Unterstellung vor, dass es sich beim Durchgriff gegen den Empfänger um eine Ausnahme vom Grundsatz der Rückabwicklung im fehlerhaften Kausalverhältnis handelt. Vor dem Hintergrund der Harmonisierung des europäischen Zahlungsverkehrs plädiert der Autor für die Erfassung der Zahlungssysteme mithilfe des Anweisungsrechts und die entsprechende Behandlung von Störfällen im Zahlungsverkehr.
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