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Die Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG

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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2, 3, Technische Universität Chemnitz, 38 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 8. Juli 2004 trat das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004 in Kraft. Es enthält erstmals eine Regelung zur "Gewinnabschöpfung" in § 10 UWG, für die es im deutschen Wettbewerbsrecht und auch im Ausland keine Vorbilder gibt. Der Gewinnabschöpfungsanspruch war die am meisten umstrittene Regelung der UWG-Reform, neben grundsätzlichen Vorbehalten betrafen die Bedenken auch die Gewinnberechnung: Die Regelung sei unausgereift und nicht praktikabel. Der Gesetzestext enthalte keine Einzelheiten zur Berechnung des "Gewinns", so dass man sich erhebliche Berechnungsprobleme einhandele. Die nach der Begründung vorgesehene Ablieferung des Nettogewinns liefe der Abschreckungswirkung zuwider. Die Anrechnungen auf den Gewinn seien nicht gerechtfertigt. Von einer Seite wurde befürchtet, die "Ablieferungspflicht" für die abgeschöpften Gewinne mache das Instrument wirkungslos , während andere die Gefahr des Missbrauchs als Einnahmequelle durch "Gewinnabschöpfungsvereine" sahen. In der vorliegenden Arbeit werden die Voraussetzungen der Gewinnabschöpfung umrissen. Hierbei liegt besonderes Augenmerk darauf, was als "Gewinn" abgeschöpft und wie dieser berechnet werden kann. Der Schwerpunkt liegt hierbei wiederum bei der Ermittlung der abzugsfähigen Kosten und der Vorstellung und Bewertung betriebswirtschaftlicher Methoden zu ihrer Ermittlung. Weiter wird untersucht, ob die im Vorfeld der Novellierung geäußerten Vorbehalte in der seitdem geübtem Praxis ihre Bestätigung gefunden haben oder durch diese widerlegt werden konnten. Auf die Abwicklung der Gewinnabschöpfung zwischen der zuständigen Stelle des Bundes (§ 10 Abs. 2 S. 2, 4, 5 UWG) und den zur Geltendmachung des Gewinnabschöpfungsanspruches Berechtigten, prozessuale Probleme und Probleme bei mehreren Berechtigten (§ 10 Abs. 3 UWG) wird nicht näher eingegangen, da Grund und Höhe des abzuschöpfenden Gewinnes nicht berührt werden.
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26,50 CHF