Die Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen beim Betriebsübergang
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Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Frage, ob der - auf den ersten Blick eindeutige - Wortlaut des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB einschränkend ausgelegt werden kann, wenn der übertragene Betrieb seine Identität wahrt, mit der Folge der normativen Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen. In Anlehnung an die Entscheidung des BAG vom 18.09.2002 wird untersucht, ob eine normative Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen von der Wahrung der Identität der einzelnen Betriebe abhängig ist, oder ob in diesen Fällen eine einschränkende Auslegung des Wortlauts von § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB nur geboten ist, wenn alle Betriebe des Unternehmens bzw. alle vom Geltungsbereich einer Gesamtbetriebsvereinbarung erfassten Betriebe übertragen werden.Die Autorin kommt zu dem Ergebnis, dass der Wortlaut von § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB einschränkend auszulegen ist, wenn der Bezugspunkt der jeweiligen Betriebsvereinbarung bei der Übertragung seine Identität wahrt. Weiter wird festgestellt, dass - entgegen der Auffassung des BAG - Einzel- und Gesamtbetriebsvereinbarungen unterschiedliche Bezugspunkte haben. Während Bezugspunkt einer Einzelbetriebsvereinbarung der einzelne Betrieb ist, bilden diesen bei Gesamtbetriebsvereinbarungen entsprechend der Zuständigkeitsvorschrift des § 50 Abs. 1 BetrVG alle oder mehrere Betriebe des Unternehmens, nicht aber die einzelnen Betriebe. In einem letzten Teil beschäftigt sich die Arbeit mit Folgeproblemen einer normativen Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen, wobei insbesondere auf die Problematik der Normenkonkurrenz eingegangen wird.
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