Die Feststellung der biologischen Abstammung
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Tobias Helms untersucht, unter welchen Voraussetzungen es im deutschen und französischen Recht möglich ist, die biologische Abstammung eines Kindes zu ermitteln. Dabei geht es zum einen um die bloße Kenntnis der genetischen Abstammung, zum anderen um die Begründung juristischer Beziehungen zwischen einem Kind und seinen leiblichen Eltern.
Die historische Entwicklung zeigt, daß das deutsche Recht der biologischen Abstammung eine besondere Bedeutung beimißt und traditionell nach Stabilität der abstammungsrechtlichen Verhältnisse strebt. Demgegenüber wird in Frankreich die freiwillige Begründung familienrechtlicher Verhältnisse stärker akzentuiert. Bei dem Versuch, sich an der gelebten Wirklichkeit zu orientieren, läuft das französische Recht allerdings teilweise Gefahr, Praktikabilität und Eindeutigkeit der Vater-Kind-Zuordnung aufs Spiel zu setzen.
Vor diesem Hintergrund wird das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 1. 7. 1998 eingehend analysiert: Einerseits war der Gesetzgeber bereit, eine größere Flexibilität und damit einhergehend eine gewisse Unsicherheit im Abstammungsrecht in Kauf zu nehmen, andererseits blieb er - im Vergleich zum französischen Recht - auf halbem Wege stehen, indem beispielsweise dem Erzeuger kein Recht auf Vaterschaftsanfechtung zugestanden wurde.
Insbesondere beschäftigt sich der Verfasser auch mit dem Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung, das dem französischen Denken völlig fern liegt. Allerdings weist er ihm auch im deutschen Recht nur einen begrenzten Anwendungsbereich vor allem im Adoptionsrecht zu, während es im allgemeinen Abstammungsrecht einen Fremdkörper darstelle. Darüber hinaus kritisiert der Autor die Anerkennung eines Auskunftsanspruchs des Kindes gegen seine Mutter auf Nennung seines Erzeugers und legt diesbezüglich Widersprüche innerhalb der neueren verfassungsrichterlichen Judikatur offen.
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