Die Fernsehschutzliste
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Mit dem vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 1. April 2000 wurde die Regelung des § 5a zur «Übertragung von Großereignissen» in den Staatsvertrag über die Neuordnung des Rundfunkwesens vom 31. August 1991 eingefügt. Ziel dieser Regelung ist es, dass weite Teile der Bevölkerung konkrete Spitzensportereignisse im Free-TV zeitgleich empfangen können. § 5a RfStV unterbindet deshalb die exklusive Ausstrahlung dieser Spitzensportereignisse im Pay-TV. Das Verständnis der Sportübertragung als kulturelles Gut bildet den Ausgangspunkt der Untersuchung. Dieser Aspekt ist dort zu berücksichtigen, wo es um die Rundfunkfreiheit als verfassungsrechtliche Grundlage des § 5a RfStV geht. Ihm kommt auch im Rahmen der Vorgaben der EU (Art. 3a FsRI) sowie des Europarates (Art. 9a FsÜ) zur Ausgestaltung nationaler Fernsehschutzlisten Bedeutung zu.
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