Die Erscheinungsformen der Volkssouveränität und die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Methodenlehre (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG)
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Manches juristische Verständnisproblem dürfte entfallen, wenn man den Begriff des Gesetzes aus seiner «Verdinglichung» durch Hereinnahme der Wirklichkeit und der Auslegung seitens der Rechtsanwender herauslöst und wieder reduziert auf das reine abstrakte Sollen, welches allerdings erst vor - und mit - dem Hintergrund der sich wandelnden Verhältnisse zum konkret beachtenswerten Muster der zukünftigen Rechtsordnung wird. Diese ursprünglich nur als Aufsatz geplante Schrift möchte hierzu mit einer Sicht beitragen, die erst aus den getrennt bestehenden, aber vereint zu sehenden Sollen und Sein die bindende Vorlage im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG macht, und damit überdies klarstellen, dass das Volk einerseits über die Wahl zum Parlament mittelbar Ursprung des Sollens ist, andererseits u.U. durch sein Wünschen, Meinen und Wollen als Faktor des Seins an der Gesetzgebung gewissermassen ein zweites Mal mitwirkt.
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