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Die einstweilige Anordnung in der internationalen Gerichtsbarkeit

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33 Antragsgegner, eine miindliche oder schriftliche Stellungnahme abzugeben, die innerhalb einer kurzen Frist vorzunehmen ist. Die anderen Gerichte - Rustungskontrollgericht, MRK -Gerichtshof, Zentralamerikanischer Gerichts­ hof z. B. - sehen eine Zustellung des Antrags nicht vor. Das aber nicht nur aus verfahrensfordernden Gesichtspunkten, wie z. B. urn den bei der­ artigen Verfahren im innerstaatlichen Recht oft hervorgehobenen Ober­ raschungseffekt zu wahren 113, sondern aus anderen, sich aus der Sache er­ gebenden Grunden. Dag beim Zentralamerikanischen Gerichtshof eine der­ artige Magnahme nicht vorgesehen ist, mug, wie schon ofters hervorgehoben, nicht auf einer Sachentscheidung beruhen, da dieses Verfahren iiberhaupt keine nahere, positive Regelung erfahren hat. Beim Rustungskontrollge­ richt ergibt sich das Fehlen einer Zustellung aus sachlichen Erwagungen, die allerdings dem sog. Oberraschungseffekt nahestehen. Zusammenfassung Zusammenfassend lagt sich sagen, dag die hier betrachteten internationalen Gerichte und Schiedsgerichte in der Regel iibereinstimmende Vorschriften beziiglich der Einleitung des Verfahrens vorsehen. Abweichungen ergeben sich aus materiellen Grunden sowie bisweilen aus der mangelnden Ausge­ staltung des Verfahrens iiberhaupt 114.
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