Die Drittwirkung des Vergleichs im klassischen römischen Recht
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Der Vergleich war auch im klassischen römischen Recht eine Vereinbarung, mit der zwei (oder mehrere) Parteien durch gegenseitiges Nachgeben einen Streit oder eine Ungewißheit über ein Recht beendeten. Die vorliegende Arbeit untersucht, inwieweit eine solche Vereinbarung über die Parteien hinaus auch Auswirkungen auf außenstehende Dritte hatte. Dabei werden nicht nur Voraussetzungen und Kriterien der Drittwirkung erörtert, sondern auch ihre Grenzen aufgezeigt.
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