Die Brokmer Rechtshandschriften
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1. TEXTGESCHICHTE UND AUSGABEN Unter den ostfriesischen Rechtsquellen nimmt der Brokmerbrief einen hervorragenden Platz ein. Dieses umfängliche Gesetzbuch ist uns in 2 Handschriften überliefert. Der ältere Brokmer Kodex, das sog. Ms. Wicht, wird jetzt im Staats archiv zu Oldenburg i.O. aufbewahrt und in der wissenschaftlichen Literatur gewöhnlich als BI angeführt. Die Hs. stammt - wie unten ausgeführt werden wird - aus dem Ende des 13. Jahrhunderts. Sie taucht zum ersten Male auf im 16. J ahr hundert und es ist nicht unmöglich, daß Ernst Friedrich von Wicht (1548-1602) einer der älteren Besitzer war I). Dieser E. F. von Wicht war in der Geschichte seiner ostfriesischen Heimat wohl bewandert und ist auch im Besitz des alten Emsgauer Landrechts gewesen 2). Irgendwie muß dann später der Kodex in den Besitz der Familie Kettler übergegangen sein, denn im Jahre 1727 erhält ihn der Konrek tor Albert Christian Andreae zu Norden von einer Christiane Charlotte Kettler zum Geschenk, wie aus einer Notiz des Konrektors vorn im Kodex erhellt. Von letzterem hat der Regierungsrat Matthias von Wicht nach einer andern Notiz die Handschrift 1732 durch Kauf an sich gebracht. Matthias von Wicht, nach dem das Ms. benannt wurde, gebührt das Verdienst, als Erster etwas über den Brokmerbrief mitgeteilt zu haben und zwar in der Vorrede zu seinem "Ostfriesischen Landrecht" (1746). Vor ihm wußte die gelehrte Welt nichts von den Brokmer Küren. Der Verfasser des "Ostfries. Landrechts" ließ es aber nicht dabei bewenden.
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