Die bösgläubige Markenanmeldung
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Das Markengesetz sieht in § 8 Abs. 2 Nr. 10 vor, dass Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, die bösgläubig angemeldet wurden. Der Autor untersucht den Begriff der Bösgläubigkeit, vor allem unter Berücksichtigung seiner rechtshistorischen Entwicklung sowie der hierzu unter Geltung des Markengesetzes von der deutschen Rechtsprechung und Literatur gebildeten Fallgruppen. Daneben widmet sich dieses Buch der Beurteilung der Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung unter außermarkenrechtlichen Gesichtspunkten.
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