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Die Bilanzierung von Körperschaftsteuerguthaben aufgrund der Einführung des SEStEG nach HBG und IAS/IFRS

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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1, 3, Private Fachhochschule Göttingen, 27 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 13. Dezember 2006 ist das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vor-schriften (SEStEG) vom 7. Dezember 2006 in Kraft getreten. Das Gesetz betrifft im Wesentlichen die Neuregelung der steuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Umstrukturierungsvorgänge. Des Weiteren enthält es Änderungen des Einkommen-, Körperschaft-, Umwandlungs- und Außensteuergesetzes. Aufgrund der Vielzahl an Neuerungen konzentrieren sich nachfolgende Ausführungen auf die Änderungen im Bereich der Realisierung von Körperschaftsteuerguthaben. Durch den Wechsel vom Anrechnungs- hin zum Endbesteuerungsverfahren beim An-teilseigner, nach dem so genannten Halbeinkünfteverfahren, hat sich das Steuerrecht für Kapitalgesellschaften grundlegend geändert. Beginnend mit dem Veranlagungszeitraum 2001 werden ausgeschüttete und thesaurierte Gewinne einheitlich mit einem Steuersatz von 25 % belegt. Zur vollständigen Realisierung des gesamten Körperschaftsteuerguthabens war teil-weise eine detaillierte Ausschüttungsplanung notwendig, da bis zum Jahr 2019 nicht realisierte Guthaben verfallen wären. Erschwert wurde die Auszahlung bis dato durch ein Moratorium. Für einen Übergangszeitraum vom 11. April 2003 bis zum 31. Dezember 2005 war es nach bisherigem Recht nicht möglich, das Körperschaftsteuerguthaben aufgrund des so genannten Körperschaftsteuermoratoriums nach § 37 Abs. 2a Nr. 1 KStG a. F. zu realisieren. Nach dessen Auslaufen war eine Realisierung über ordentliche Gewinnausschüttungen bzw. vororganschaftliche Mehrabführungen bis zu maximal einem Sechstel der Gewinnausschüttung ¿ beschränkt auf 1/14 des noch vorhandenen Guthabens ¿ möglich. Gesellschaften, welchen die Realisation des Körperschaftsteuerguthabens mittels ordentliche Gewinnausschüttungen nicht möglich war, konnten unter bestimmten Voraussetzungen über das so genannte "Leg-ein-hol-zurück-Verfahren" ihr Körperschaftsteuerguthaben realisieren. Eine Aktivierung des Guthabens war vor der Einführung des SEStEG aufgrund der Rechtslage nicht möglich. Erst seit dessen Inkrafttreten kann das noch ausstehende Guthaben aktiviert werden. Der Bundesrat, der das bisherige Recht für ausreichend hielt, konnte sich nicht mit seiner Forderung durchsetzen, die Auszahlung weiterhin an Gewinnausschüttungen zu knüpfen.[...]
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