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Die Beweislastregel des § 22 AGG

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Mit dem im Jahre 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat der Gesetzgeber den Schutz vor Diskriminierungen erstmals umfassend kodifiziert. Die Effektivität dieses Schutzes steht und fällt mit der prozessualen Durchsetzbarkeit der Benachteiligungsverbote aus den §§ 7 Abs. 1, 19 AGG. Dementsprechend enthält § 22 AGG eine Regelung, welche die beweisrechtliche Situation für Diskriminierungsopfer erleichtern soll. Der Verfasser setzt sich im Kern mit dem Anwendungsbereich der Beweislastregel sowie den Voraussetzungen und dem Umfang der Rechtsfolge der Beweislastumkehr auseinander. Dabei werden die allgemeinen zivilrechtlichen und arbeitsrechtlichen, vor allem aber die europa- und verfahrensrechtlichen Implikationen des § 22 AGG eingehend untersucht.
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