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Die Besteuerung von Publikums-Investmentvermögen

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Die Besteuerung von Investmentvermögen nach dem InvStG gehört mit Sicherheit zu den komplexesten Regelungsbereichen des deutschen Steuerrechts. Die Komplexität der Materie wird zusätzlich noch dadurch erhöht, dass das InvStG nicht isoliert, sondern nur im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mit den aufsichtsrechtlichen Vorschriften des InvG untersucht werden kann. Der Autor analysiert daher zunächst am Beispiel der Investmentstandorte Deutschland und Liechtenstein die investmentrechtliche Struktur sowohl der Investmentvermögen des Vertragstyps als auch - und insbesondere - des Satzungstyps. Dabei gelangt er zu dem Resultat, dass die Investmentaktiengesellschaft als solche keineswegs als das Investmentvermögen i. S. d. § 1 Satz 2 InvG anzusehen ist, sondern vielmehr lediglich den gesellschaftsrechtlichen Rahmen bereitstellt, innerhalb dessen ein oder auch mehrere Investmentvermögen des Satzungstyps gebildet werden können. Anknüpfend an die investmentrechtliche Struktur der Investmentvermögen des Vertrags- und Satzungstyps wird die Besteuerung auf Ebene der Investmentvermögen analysiert, wobei der Schwerpunkt auf der Beurteilung der Körperschaftsteuersubjekteigenschaft liegt. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass jedes in den Anwendungsbereich des InvStG fallende Investmentvermögen ein originäres Körperschaftsteuersubjekt darstellt. Im Falle der Investmentaktiengesellschaft seien die Investmentvermögen des Satzungstyps als selbstständig neben die Investmentaktiengesellschaft tretende Körperschaftsteuersubjekte anzusehen, wobei auf Letztere mangels Investmentvermögenseigenschaft das InvStG keine Anwendung finde. Die Besteuerung der Erträge aus Investmentanteilen auf Ebene der Anleger untersucht der Autor anhand ausgewählter Ertragsbestandteile unter dem Aspekt des Vorliegens steuerbarer Einkünfte, wobei ein entsprechendes Direktinvestment stets vergleichend gegenübergestellt wird. Unter Einbezug der Besteuerung auf Ebene der Investmentvermögen stellt er im Rahmen einer Gesamtschau fest, dass das InvStG keinen konsequent eingehaltenen "roten Faden" enthält, anhand dessen sich die Besteuerung von Investmentvermögen und Erträgen aus Anteilen an diesen systematisieren ließe.
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