Die Besoldung und Versorgung der Beamten nach den Maßstäben des Alimentationsprinzips als Landeskompetenz
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Infolge der Rückübertragung der Kompetenzen für die Besoldung und Versorgung von Beamten durch die Föderalismusreform 2006 können diese Leistungen ohne Einschränkungen durch die Bundestreue an die landesinternen Lebensverhältnisse angepasst werden. Grenzen für Absenkungen lassen sich aus dem Alimentationsprinzip ableiten, das im Zusammenhang mit anderen herge brachten Grundsätzen ausgelegt werden muss. Starke Unterschiede der Lebenskosten innerhalb eines Landes gebieten eine Anpassung der Besoldungshöhe. Obwohl existierende Regelungen durchaus Sparpotenziale aufweisen, ist der Kernbereich der Alimentation unantastbar. Er ist verletzt, wenn das Niveau der Besoldung von der allgemeinen Lebensentwicklung im Land abgekoppelt ist und dabei eine Kürzung einer Leistung vorgenommen wird, was gerichtlich festgestellt werden kann. Der Landesgesetzgeber muss bei der Besoldungshöhe insbesondere den Wert einzelner Tätigkeit beachten, wobei auch ein externer Vergleich anzustellen ist. Jede Reform des Ämtergefüges muss sachlich begründet werden, wobei fiskalische Motive ausgeschlossen sind.
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