Die Bereichsausnahmen in Art. 45 Abs. 4 AEUV und Art. 51 Abs. 1 AEUV
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Wo endet der Nationalstaat und wo fängt Europa an? Diese Schnittstelle zwischen europarechtlichem Anwendungsvorrang und staatlicher Organisationshoheit tritt in Form der Bereichsausnahmen zu den EU-Grundfreiheiten besonders zu Tage: Tätigkeiten der "öffentlichen Gewalt" und "öffentlichen Verwaltung" sind der Anwendbarkeit des Europarechts entzogen. Doch wie sind diese Begrifflichkeiten zu verstehen? Damit und was in einem immer enger zusammenwachsenden Europa überhaupt noch unter Art. 51 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 4 AEUV fällt, beschäftigt sich die Arbeit.
Zu besonderer Aktualität und Brisanz hat dem Thema dabei ein EuGH-Urteil vom 24.05.2011 (Rs. C-54/08) verholfen, in dem dieser Art. 51 Abs. 1 AEUV so eng auslegte wie nie zuvor und entschied, dass der lateinische Notar keine "öffentliche Gewalt" ausübt. Galten die nationalen Justizsysteme bisher als unantastbarer Inbegriff nationaler Souveränität, so steht seitdem fest, dass das Europarecht zukünftig vor den nationalen Rechtspflegesystemen nicht mehr Halt macht. Dass die deutsche Notarordnung nunmehr den Vorgaben des freien Wettbewerbs zu entsprechen hat, stellt nicht nur diesen bisher von staatlicher Regulierung geprägten Berufsstand, sondern die gesamte freiwillige Gerichtsbarkeit vor eine Fülle ungelöster Fragen, auf die die Studie Antworten gibt.
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