Die beihilfenrechtliche Beurteilung der staatlichen Finanzierung von Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse
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Die Frage der beihilferechtlichen Beurteilung von staatlichen Ausgleichszahlungen zur Finanzierung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse ist von erheblicher praktischer Relevanz. Bedingt durch die mit der Notifizierungspflicht nach Art. 88 Abs. 3 EG verbundene Verzögerung sowie dem mit einer Nichtnotifizierung einhergehenden Rückforderungsrisiko ist es für die mit den Dienstleistungen betrauten Unternehmen von entscheidendem Vorteil, wenn nicht nur ein materieller Verstoß gegen das Beihilfenrecht, sondern auch die Notifizierungspflicht der staatlichen Ausgleichsleistungen ausgeschlossen werden kann. Der EuGH hat in seiner Grundsatzentscheidung Altmark Trans staatliche Ausgleichsleistungen zur Finanzierung von Daseinsvorsorgeleistungen vom Beihilfenbegriff ausgenommen, soweit die vier dort aufgestellten Kriterien erfüllt sind, die wiederum teils an den Tatbestand des Art. 86 Abs. 2 EG angelehnt sind.
Die Autorin analysiert die neue Beihilfendogmatik des EuGH und deren Umsetzung durch die Europäische Kommission. Im zweiten Teil der Arbeit wird die Relevanz der neuen Rechtsprechung für Daseinsvorsorgeleistungen im Bereich der Energiewirtschaft untersucht.
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