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Die Begründungsbedürftigkeit der Ausübung zivilrechtlicher Gestaltungsrechte

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Der Begriff des Gestaltungsrechts und die Ausübung von Gestaltungsrechtenbegegnen dem Rechtsanwender auf allen Gebieten des Zivilrechts. Dabei haben dieAnfechtung, die Kündigung oder der Rücktritt gemeinsam, dass sie durch privateWillenserklärung geltend zu machen sind. So wie der Begriff der Willenserklärungeine eingehende und umfassende Behandlung in der Zivilrechtswissenschafterfahren hat, könnte man meinen, dass auch die Form, der Umfang oder dieFunktion der Gestaltungserklärung bereits hinreichend geklärt sind. Bei der hier zubehandelnden Frage, ob eine Gestaltungserklärung begründet werden muss, d. h.die ihr zugrunde liegenden, tatsächlichen Grundlagen des Rechts dargelegt werdenmüssen, ist dies allerdings nicht der Fall. Obwohl ein zentraler Bereich der Ausübungsubjektiver Rechte betroffen ist, zeigt sich in Rechtsprechung und Schrifttum einwidersprüchliches Meinungsbild. Mitunter wird das Problem nicht einmal erkanntoder thematisiert. Insbesondere weicht seine Darstellung bei den einzelnenGestaltungsrechten erheblich voneinander ab. Wo bei der Anfechtung die allgemeineMeinung in verschiedenen Ausformungen noch auf dem Standpunkt steht, dass dieAnfechtungserklärung begründet werden müsse, wird dies z. B. für dieRücktrittserklärung verneint. Sogar innerhalb eines Rechtsbehelfs zeigen sicherstaunliche Unterschiede bei der Behandlung der Problematik, wie ein Blick auf dieAnfechtung des Allgemeinen Teils und die des Erbrechts zeigt1.
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Preis

43,90 CHF

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