Die Aufsichtspflichten des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung
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In diesem aktuellen Werk werden die Aufsichtspflichten des Verwaltungsrates gegenüber der Geschäftsleitung und der Letzteren gegenüber weiteren Mitarbeitenden herausgeschält. Hierfür wurden die relevanten Normen des Privat-, des Aufsichts- und des Strafrechts analysiert. Der Fokus lag dabei auf den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des Bankenrechts. Aufsichtspflichten lassen sich vorerst aus der Geschäftsherrenhaftung gemäss Art. 55 OR ableiten. Gemäss dieser hat der Unternehmer fu¿r das Verhalten von Hilfspersonen einzustehen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn er die Hilfsperson sorgfältig ausgewählt, instruiert und u¿berwacht hat. Im vorliegenden Buch wird erläutert, inwiefern dem Geschäftsherr auch die Pflicht der sorgfältigen Organisation obliegt. Davon abgegrenzt wird die Organhaftung nach Art. 55 ZGB, bei der die juristische Person - und nicht der Geschäftsherr - fu¿r deliktisches Verhalten der Organe haftet.
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