Die "Annahme" öffentlicher Urkunden nach Art. 59 Abs. 1 EuErbVO
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Erbfälle mit Auslandsbezug gewinnen zunehmend an Bedeutung, damit einhergehend auch der Einsatz öffentlicher Urkunden in Erbschaftsangelegenheiten. Zur Förderung von deren Freizügigkeit wurde in der seit 2015 geltenden Europäischen Erbrechtsverordnung erstmals die "Annahme" öffentlicher Urkunden geregelt. Christine Schmitz untersucht diese neue Regelungsmethode. Dabei arbeitet sie zunächst den Anwendungsbereich der Norm heraus und nimmt in diesem Rahmen eine verordnungsautonome Qualifikation des deutschen Erbscheins vor. Darauf aufbauend ermittelt sie das neue Konzept der grenzüberschreitenden Beweiskraftwirkung. Hierbei zeigt die Autorin, dass es sich nicht um eine Inhaltsanerkennung, sondern um eine verfahrensrechtliche Kollisionsnorm und eine Wirkungserstreckung der formellen Beweiskraft öffentlicher Urkunden handelt. Weiterhin untersucht sie den zentralen Begriff der formellen Beweiskraft, für den sie abschließend eine verordnungsautonome Definition vorschlägt.
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