Die Abnahme des Werkes
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Die Abnahme hat im Werkvertragsrecht eine zentrale Bedeutung, sie wird nach herrschender Auffassung zweigliedrig definiert. Da mit dieser Zweigliedrigkeit in Theorie und Praxis viele Ungereimtheiten verbunden sind, zeigt die vorliegende Arbeit, dass für eine zweigliedrige Abnahmedefinition keine Notwendigkeit besteht. Die Abnahme kann einstufig, objektiviert verstanden werden. Der Abnahmebegriff wird dadurch handhabungsfähiger und weniger manipulierbar und lässt sachgerechtere Ergebnisse zu. Ausserdem gibt es Möglichkeiten der Abnahmeersetzung, u.a. durch Zulassung der unmittelbaren Zahlungsklage.
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