Der Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) und die Auswirkungen auf den Gläubigerschutz
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Diplomarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1, 7, DIPLOMA Fachhochschule Nordhessen, Zentrale, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 8. November 2007 wurde vom Bundesministerium der Justiz der Referentenentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) vorgestellt. Am 21. Mai 2008 folgte der Gesetzesentwurf der Bundesregierung. Das BilMoG wird als die größte Bilanzrechtsreform seit dem Bilanzrichtliniengesetz (BiRiLiG) 1985 bezeichnet.
Es umfasst 12 Artikel, wodurch 31 Bundesgesetze und Rechtsverordnungen geändert werden. Das HGB-Bilanzrecht soll zu einer dauerhaften und im Verhältnis zu den internationalen Rechnungslegungsstandards, International Financial Reporting Standards (IFRS), vollwertigen, aber kostengünstigeren und einfacheren Alternative weiter entwickelt werden.
Es soll vor allem kleinen und mittelgroßen Unternehmen die Möglichkeit zur Nutzung eines modernen Bilanzrechts eröffnen, ohne direkt auf die IFRS übergehen zu müssen.
Der handelsrechtliche Jahresabschluss soll in seiner Informationsfunktion gestärkt werden und an internationaler Akzeptanz gewinnen. Der Gläubigerschutz des HGB und die Informationsfunktion der IFRS stehen danach auf einer Ebene.
Neben der Streichung von Wahlrechten werden dazu auch bewährte Grundprinzipien des Bilanzrechts durchbrochen bzw. aufgegeben.
Eines davon ist die Aufgabe des Grundsatzes der sog. umgekehrten Maßgeblichkeit, die als ein "ungeheuerlicher Übergriff des Steuerrechts auf die Institution der Handelsbilanz" bezeichnet wird. Die Abkopplung der Handelsbilanz von der Steuerbilanz kann als "echter Befreiungsschlag" gesehen werden.
Deren Abschaffung wurde von der Wirtschaftsprüferkammer, dem Institut der Wirtschaftsprüfer und dem Arbeitskreis Bilanzrecht der Hochschullehrer Rechtswissenschaft ausdrücklich begrüßt.
Die materielle Maßgeblichkeit sowie das System der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sollen als Eckpfeiler der handelsrechtlichen Rechnungslegung bestehen bleiben, um die Steuerneutralität weiterhin zu wahren.
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