Der Vertreter der Länder im Rat der Europäischen Gemeinschaften
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Der Vertreter der Länder nimmt mit der Bundesregierung an den Verhandlungen im Rat der Europäischen Gemeinschaften teil. Er wird von den Bundesländern entsandt und vom Bundesrat benannt. Die Bundesregierung überträgt auf ihn in bestimmten Fällen die deutsche Verhandlungsführung im Rat.
Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Rat durch den Vertreter der Länder ist zwischen dem Bund und den Ländern umstritten. Mit der im Jahr 2004 eingesetzten Föderalismuskommission hat das Thema an Brisanz gewonnen. Die Kommissionsmit-glieder konnten sich über Änderungen der Vertretungsbefugnis im Rat bisher nicht einigen.
Der Meinungsstreit geht kaum auf die Rechtsstellung des Vertreters der Länder im Rat ein. Dabei geben sowohl das Gemeinschaftsrecht wie auch das deutsche Verfassungsrecht Möglichkeiten und Grenzen für das Handeln des Vertreters der Länder vor. Sie schaffen Interpretationsspielräume, mit denen sich das Rechtsverhältnis des Vertreters der Länder zu den Euro-päischen Gemeinschaften, dem Bund und den Ländern interessengerecht bestimmen läßt.
Die vorliegende Untersuchung nimmt diese Interpretation vor. Sie verdeutlicht die rechtlichen Grundlagen, die den Status des Vertreters der Länder und sein Handeln im Rat beeinflussen. Daraus entwickelt sie ein Rechtsmodell, das den Vertreter der Länder zu einer ausgewogenen Einrichtung im europapolitischen Zusammenwirken zwischen dem Bund und den Ländern macht.
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