Der Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst
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An zwei verschiedenen Stellen beschäftigt sich das deutsche Strafgesetzbuch direkt mit dem Baugewerbe: § 367 Nr. I3-I5 behandelt einzelne Uebertretungen polizeilicher Art, die mit geringer Geldstrafe, höchstens mit Haft geahndet werden, § 330 aus der Gruppe. der gemein gefährlichen Vergehen und Verbrechen trifft die Baugefähr dung und bestraft sie mit ho her Geldbuße bzw. mit Ge fängnis. Die klaren und eindeutigen Polizei vorschriften des § 367 Nr. I3-I5 pflegen allgemein bekannt zu sein und sind leicht zu befolgen. Nicht so einfach ist dagegen die durch § 330 geschaffene Rechtslage, die jedoch wegen ihrer Bedeu tung für den Baubetrieb ebenfalls jedem Baugewerbler ge läufig sein sollte. Leider ist es nun dem Techniker nicht ohne weiteres möglich, die erwünschte Rechtsbelehrung aus der juristischen Literatur zu schöpfen, da der Jurist fast ausschließlich mit Begriffen arbeitet, der Techniker dagegen mehr anschaulich zu denken gewohnt ist. Der eine konstruiert Begriffe und subsumiert ihnen die praktischen Fälle, der andere beobachtet zunächst die einzelnen konkreten Beispiele und folgert aus ihnen auf empirischem Wege die allgemeinen Gesetze. Bei dem Versuch nach Rechtsbelehrung ist der Techniker daher in erster Linie auf das Studium des in der Rechtsprechung, insbesondere in den Reichsgerichtsentscheidungen niederge legten umfangreichen Materials angewiesen, erst dieses macht ihm die einzelnen Strafrechtskommentare und damit die Ge setzesvorschrift selbst verständlich.
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