Der Verbrauchsgüterkauf unter besonderer Berücksichtigung der Nutzungsentschädigung bei Ersatzlieferungen
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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 2, 0, Fachhochschule für Finanzen Königs Wusterhausen, 18 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 - 479 BGB) wurden im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes in den Besonderen Teil des Schuldrechts des BGB eingearbeitet und traten erstmalig zum 1.1.2002 in Kraft. Der deutsche Gesetzgeber hat dabei die Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie der Europäischen Union beachtet und umgesetzt. Als wichtigste Intention dieser EU-Richtlinie ist die Verbesserung des Verbraucherschutzes im Hinblick auf den zusammenwachsenden europäischen Binnenmarkt und den damit einhergehenden freien Warenverkehr im Gemeinschaftsgebiet zu nennen. Aber auch unter dem Aspekt wachsender Marktmacht von Unternehmen, aggressiver Produktwerbung und des Feilbietens von Waren minderwertiger Qualität und kurzer Lebensdauer sollen die Rechte des Verbrauchers im Wirtschaftsleben gestärkt werden.
In der vorliegenden Arbeit soll zunächst ein Überblick über den Anwendungsbereich und die Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf gegeben werden. Dazu werden die einschlägigen Regelungen des BGB dargestellt und eingehend erläutert. Dem Praxisbezug gilt dabei besonderer Augenmerk, so dass viele Beispiele und Fälle Eingang in die Arbeit gefunden haben.
Der Problemschwerpunkt richtet sich auf die Frage, ob der Verkäufer einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung hat, wenn der Verbraucher einen Mangel an der Kaufsache geltend macht und daraufhin eine Ersatzlieferung vom Verkäufer erhält. Diese Frage wird sowohl im rechtswissenschaftlichen Schrifttum als auch von Verbraucherverbänden und Unternehmen sehr kontrovers diskutiert. Zur Verdeutlichung des Problems und zur Entwicklung von Lösungsansätzen wird ein Streitfall untersucht, der bundesweit für Aufsehen sorgte und jüngst dem BGH zur Entscheidung vorgelegen hat.
Verbraucher ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Der Personenkreis wird insofern vom § 13 BGB klar umrissen: Nur natürliche Personen können als Verbraucher handeln.
Probleme können sich in der Praxis aus der Konkretisierung des Kaufzwecks und damit der Abgrenzung zwischen der privaten und gewerblichen bzw. freiberuflichen Sphäre ergeben. Das ist z. B. dann der Fall, wenn die Kaufsache zu verschiedenen bzw. gemischten Zwecken genutzt werden soll:
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